Serbien positioniert sich als immer attraktiveres Ziel für ausländische IT-Fachkräfte, begünstigt durch einen wachsenden Technologiesektor, vergleichsweise niedrige Lebenshaltungskosten und eine günstige steuerliche Behandlung. Die Gewinnung talentierter ausländischer Fachkräfte ist zu einer strategischen Priorität geworden; der gesetzliche Rahmen wurde entsprechend angepasst, um den Einstieg in inländische Unternehmen und Start-ups zu erleichtern.
Dieser Text hat informativen Charakter und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Rechtsrahmen: Gesetz über die Beschäftigung von Ausländern
Die grundlegende Rechtsgrundlage für die Beschäftigung von Ausländern in Serbien ist das Gesetz über die Beschäftigung von Ausländern (ZZPL; „Amtsblatt der RS” Nr. 128/2014, 113/2017, 50/2018, 31/2019 und 62/2023). Mit den Änderungen aus dem Jahr 2023, die ab dem 1. Februar 2024 Anwendung finden, wurde das bisherige System getrennter Genehmigungen durch das Konzept der einheitlichen Genehmigung ersetzt — einem einzigen Verwaltungsakt, mit dem dem Ausländer gleichzeitig vorübergehender Aufenthalt und Arbeitserlaubnis in einem einheitlichen Verfahren erteilt werden.
Für IT-Fachkräfte sind vor allem folgende Kategorien relevant: – Einheitliche Genehmigung für vorübergehenden Aufenthalt und Arbeit — für die klassische Beschäftigung bei einem Arbeitgeber in Serbien – Arbeit ohne einheitliche Genehmigung — einem Ausländer, dem die dauerhafte Niederlassung genehmigt wurde, steht das Recht zu, ohne Genehmigung zu arbeiten; das Gesetz sieht darüber hinaus weitere Kategorien vor, die von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind
Das Ausländergesetz (ZPD; „Amtsblatt der RS” Nr. 24/2018, 31/2019, 62/2023) regelt die Erteilung des vorübergehenden Aufenthalts, der im Falle einer Beschäftigung durch dasselbe einheitliche Verfahren genehmigt wird.
Wer kann einen Antrag stellen und welche Voraussetzungen gelten
Damit eine ausländische IT-Fachkraft in Serbien rechtmäßig tätig sein kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein — sowohl seitens des Ausländers als auch seitens des Arbeitgebers:
Seitens des Ausländers: – Gültiges Reisedokument (Reisepass) mit einer Gültigkeitsdauer, die die beantragte Genehmigungsdauer übersteigt – Nachweis der fachlichen Qualifikation (Diplom, Zertifikat, Beschäftigungsnachweis) – Nachweis einer Unterkunft in Serbien (Mietvertrag, Unterkunftsbestätigung) – Krankenversicherung für den Aufenthaltszeitraum
Seitens des serbischen Arbeitgebers: – Die Beurteilung der Lage auf dem Arbeitsmarkt (sog. „Arbeitsmarkttest”) wird über den Nationalen Arbeitsvermittlungsdienst (NSZ) im Rahmen des einheitlichen Verfahrens durchgeführt — für bestimmte Kategorien, einschließlich hochqualifizierter Fachkräfte, bestehen gesetzliche Ausnahmen – Ordnungsgemäßer Status im Handelsregister (APR) und Erfüllung aller steuerlichen Verpflichtungen
Für bestimmte Kategorien hochqualifizierter Arbeitskräfte, darunter IT-Spezialisten, kann der Arbeitsmarkttest entfallen, was das Verfahren erheblich beschleunigt.
Antragsverfahren Schritt für Schritt
Das Verfahren zur Erlangung der einheitlichen Genehmigung gliedert sich in mehrere Phasen:
1. Vorbereitung der Unterlagen Der Arbeitgeber erstellt den Arbeitsvertrag oder den Vertragsentwurf sowie die erforderlichen Unternehmensunterlagen. Der Ausländer bereitet beglaubigte und mit Apostille versehene (oder konsularisch beglaubigte) Dokumente vor.
2. Antragstellung Der Antrag auf Ausstellung der einheitlichen Genehmigung wird elektronisch über das Portal für Ausländer (welcometoserbia.gov.rs) eingereicht; über den Antrag entscheidet das Innenministerium (MUP) in einem einheitlichen Verwaltungsverfahren.
Den Antrag kann stellen: – Der Ausländer (von Serbien oder vom Ausland aus) – Der Arbeitgeber oder ein Bevollmächtigter (Rechtsanwalt) im Namen des Ausländers oder des Arbeitgebers
3. Bearbeitung des Antrags Die gesetzliche Entscheidungsfrist beträgt 15 Tage ab Eingang des vollständigen Antrags, kann jedoch in der Praxis variieren. Die zuständige Behörde kann eine Ergänzung der Unterlagen verlangen.
4. Ausstellung der Genehmigung Nach Genehmigung des Antrags wird dem Ausländer die einheitliche Genehmigung (in Form eines gesonderten Dokuments) ausgestellt, die gleichzeitig als Aufenthaltstitel und als Arbeitserlaubnis gilt.
5. Registrierung und Anmeldung Nach Ankunft und Bezug der Unterkunft ist der Ausländer verpflichtet, sich gemäß den melderechtlichen Vorschriften an der ständigen oder vorübergehenden Adresse anzumelden.
Dauer, Verlängerung und Übergang zur dauerhaften Niederlassung
Die einheitliche Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ausgestellt und anschließend verlängert werden. Die Verlängerung setzt einen erneuten Antrag voraus, der vor Ablauf der gültigen Genehmigung zu stellen ist.
Nach drei Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts in Serbien (bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen) kann der Ausländer die dauerhafte Niederlassung beantragen, die ihm das Recht einräumt, ohne einheitliche Genehmigung und ohne Bindung an einen bestimmten Arbeitgeber erwerbstätig zu sein.
Wichtig: Die einheitliche Genehmigung ist an einen bestimmten Arbeitgeber und eine bestimmte Arbeitsstelle gebunden. Ein Arbeitgeberwechsel oder eine Änderung der Arbeitsbedingungen erfordert eine Änderung der einheitlichen Genehmigung.
Besonderheiten für Freiberufler und Remote-Arbeitnehmer
Ausländische IT-Fachkräfte, die in Fernarbeit (Remote Work) für ausländische Arbeitgeber tätig sind und sich dabei in Serbien aufhalten, befinden sich in einer besonderen rechtlichen Situation. Sofern sie kein Arbeitsverhältnis mit einem serbischen Wirtschaftssubjekt begründen, ist für die Ausübung einer Tätigkeit für das Ausland in der Regel keine Arbeitsgenehmigung erforderlich — sie müssen jedoch ihre steuerliche Ansässigkeit und die steuerliche Behandlung ihrer Einkünfte regeln.
Eine Möglichkeit besteht in der Gründung einer eigenen Gesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Einzelunternehmen) in Serbien und der Rechnungsstellung an ausländische Auftraggeber. In diesem Fall unterliegen Gründung und Betrieb dem serbischen Recht, und der Ausländer als Gründer muss seinen Aufenthalt auf anderer Rechtsgrundlage regeln.
Häufig gestellte Fragen (Q&A)
Ist vor der Antragstellung für eine Arbeitsgenehmigung ein Visum erforderlich? Das hängt von der Staatsangehörigkeit ab. Staatsangehörige bestimmter Länder können sich ohne Visum für eine bestimmte Anzahl von Tagen in Serbien aufhalten. Für einen längeren Aufenthalt und eine Beschäftigung ist entweder die Anwesenheit in Serbien innerhalb des gesetzlich zulässigen Zeitraums und die Antragstellung von dort aus erforderlich oder die Einreise mit dem entsprechenden Visum. Die genaue Abfolge der Schritte richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Was kostet das gesamte Verfahren? Neben den Verwaltungsgebühren (die sich gelegentlich ändern) umfassen die Kosten die Übersetzung und Beglaubigung von Dokumenten, Apostille-Gebühren sowie etwaige Rechtsanwaltskosten. Die Gesamtkosten variieren je nach Herkunftsland des Ausländers und Komplexität des Falls.
Kann ein Unternehmen einen Ausländer beschäftigen, bevor die Genehmigung ausgestellt wurde? Nein — der Ausländer darf die Arbeit nicht aufnehmen, bevor die Genehmigung formell erteilt und das Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Jede Beschäftigung ohne gültige Genehmigung zieht Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitssanktionen für den Arbeitgeber und den Ausländer nach sich.
Was ist, wenn der Antrag abgelehnt wird? Der Ablehnungsbescheid muss eine Begründung enthalten. Die Partei hat das Recht auf Widerspruch (Beschwerde) nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens sowie das Recht auf Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Fazit
Serbien unternimmt aktive Anstrengungen, IT-Talente aus dem Ausland zu gewinnen, und der gesetzliche Rahmen schafft hierfür klar definierte Verfahrenswege. Dennoch weist jeder Fall seine Besonderheiten auf — von der Staatsangehörigkeit des Ausländers über die Art des Beschäftigungsverhältnisses bis hin zur Natur der auszuübenden Tätigkeit.
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Quellen: – https://www.minrzs.gov.rs/ – https://www.nsz.gov.rs/ – https://www.paragraf.rs/propisi/zakon_o_zaposljavanju_stranaca.html – https://welcometoserbia.gov.rs/