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Steuerlicher Wohnsitz für ausländische Gründer — Fallstricke und Lösungen

Eine serbische Gesellschaft zu gründen und Steuern nur in einem Staat zu entrichten klingt einfach. In der Praxis kann die […]

Eine serbische Gesellschaft zu gründen und Steuern nur in einem Staat zu entrichten klingt einfach. In der Praxis kann die Frage des steuerlichen Wohnsitzes der natürlichen Person — des Gründers oder Geschäftsführers — zur Doppelbesteuerung führen, wenn sie nicht sorgfältig und dokumentiert gelöst wird. Dieser Text hat ausschließlich informativen Charakter und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Kriterien des steuerlichen Wohnsitzes in Serbien

Gemäß dem Gesetz über die Einkommensteuer natürlicher Personen (ZPDG) ist eine in Serbien ansässige Person eine natürliche Person, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  1. 183 Tage oder mehr hält sich die Person während des Steuerjahres (Kalenderjahres) in Serbien auf — ununterbrochen oder zusammengerechnet
  2. Die Person hat in Serbien den Mittelpunkt ihrer Lebens- und Geschäftsinteressen (Familie, Immobilien, Haupteinkommensquellen)
  3. Die Person hat in Serbien einen ständigen Wohnsitz (besitzt eine Unterkunft in Serbien und hat keinen Wohnsitz in einem anderen Staat)

Serbien besteuert das weltweite Einkommen seiner Steueransässigen — alle Einkünfte, unabhängig von ihrer Herkunft. Nicht-Ansässige zahlen Steuern nur auf Einkünfte aus serbischen Quellen.

Doppelbesteuerungsabkommen

Serbien hat Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit mehr als 60 Staaten abgeschlossen, darunter alle wichtigen EU-Staaten, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Arabischen Emirate (das Abkommen Serbien–VAE ist in Kraft). Wichtiger Hinweis: Serbien hat kein DBA mit den USA — für Einkünfte aus amerikanischen Quellen existiert kein vertraglicher Mechanismus; stattdessen wird die unilaterale Anrechnungsmethode nach innerstaatlichem Recht angewendet.

DBA wenden in der Regel entweder die Freistellungsmethode (das Einkommen besteuert nur ein Staat, der andere stellt es frei) oder die Anrechnungsmethode (beide Staaten besteuern das Einkommen, der zweite Staat rechnet jedoch die im ersten Staat gezahlte Steuer an) an. Die konkrete Methode hängt vom jeweiligen Abkommen ab.

Der entscheidende Test im DBA ist die Tie-Breaker-Regel — wenn beide Staaten behaupten, dass eine Person ihr Steueransässiger ist, legt das DBA den Vorrang nach folgenden Kriterien fest (in dieser Reihenfolge): ständiger Wohnsitz → Mittelpunkt der Lebensinteressen → gewöhnlicher Aufenthalt → Staatsangehörigkeit → Verständigung der zuständigen Behörden.

Fallstrick 1 — Unbeabsichtigte serbische Steueransässigkeit

Ein digitaler Nomade, der eine serbische GmbH (D.O.O.) gründet, zeitweise in Belgrad lebt und seine Steuerpflichten in Serbien erfüllt, kann überrascht werden, wenn sein Heimatstaat (z. B. Deutschland) Steuern auf dieselben Einkünfte verlangt. Wenn ein DBA besteht, ist eine Lösung möglich — sie erfordert jedoch aktives Handeln (Antrag auf Ansässigkeitsbescheinigung, Ausfüllen der Formulare der zuständigen Behörden beider Staaten). Ohne DBA kann der Gründer in beiden Staaten steuerpflichtig sein.

Fallstrick 2 — Tatsächlicher Ort der Geschäftsleitung (Betriebsstättenrisiko)

Wenn der Gründer oder Geschäftsführer einer serbischen GmbH wesentliche Geschäftsentscheidungen aus Deutschland, dem Vereinigten Königreich oder einem anderen Staat trifft, kann dieser Staat behaupten, dass sich der tatsächliche Sitz der Gesellschaft auf seinem Gebiet befindet — und die Gewinne der Gesellschaft besteuern. Dieses Konzept wird als „Betriebsstätte” (permanent establishment — PE) oder „tatsächlicher Ort der Geschäftsleitung” bezeichnet. SaaS- und Technologieunternehmen mit verteilten Teams sind diesem Risiko besonders ausgesetzt.

Fallstrick 3 — Regelungen zu kontrollierten ausländischen Gesellschaften (CFC-Regeln)

Einige Staaten (Deutschland, Frankreich, die nordischen Länder) haben Regelungen zu kontrollierten ausländischen Gesellschaften (Controlled Foreign Company — CFC). Wenn ein Gründer, der in einem solchen Staat ansässig ist, eine serbische GmbH kontrolliert, können die Gewinne der serbischen GmbH in die Steuerbemessungsgrundlage des Gründers in diesem Staat einbezogen werden — auch ohne Ausschüttung einer Dividende. Diese Regelungen finden Anwendung, wenn die serbische GmbH niedrigere Steuern zahlt als das in den CFC-Regeln des Heimatstaats festgelegte Minimum; die EU-ATAD-Richtlinie (Anti-Tax Avoidance Directive, 2016/1164) hat einen Mindest-CFC-Standard in der EU eingeführt.

Lösungsansätze und empfohlene Strukturierung

1. Steuerlichen Wohnsitz vor der Gründung klar bestimmen — Vor der Gründung einer serbischen GmbH sollte der Gründer seinen aktuellen steuerlichen Wohnsitz feststellen und klären, ob er einen Wechsel plant. Die Ansässigkeitsbescheinigung des Heimatstaats und die geplante Aufenthaltsdauer in Serbien sind der Ausgangspunkt.

2. Mittelpunkt der Lebensinteressen dokumentieren — Wenn der Gründer steuerlicher Ansässiger in Serbien werden möchte, ist die Dokumentation entscheidend: Mietvertrag oder Eigentum an einer Immobilie, Nachweis des Schulbesuchs der Kinder in Serbien, serbische Bankkonten, serbische Krankenversicherung.

3. DBA aktiv anwenden — Verlassen Sie sich nicht auf die automatische Anwendung des DBA — sowohl die serbische Steuerverwaltung als auch die ausländische Behörde müssen informiert werden. Die Ansässigkeitsbescheinigung (Formular auf der Website der Steuerverwaltung verfügbar) ist das Standardinstrument.

4. Einzelunternehmer mit Pauschalbesteuerung — Sonderfall — Ein ausländischer Gründer, der in Serbien als Einzelunternehmer mit Pauschalbesteuerung (paušalni preduzetnik) und nicht über eine GmbH tätig ist, unterliegt einer Pauschalbesteuerung, die bei niedrigen Einkünften vorteilhaft sein kann. Ein solcher Einzelunternehmer ist jedoch gleichzeitig steuerlicher Ansässiger in Serbien, wenn er den 183-Tage-Test erfüllt.

Häufig gestellte Fragen (Q&A)

Werde ich automatisch steuerlicher Ansässiger in Serbien, wenn ich eine GmbH gründe? Nein. Die Gründung einer GmbH macht Sie nicht automatisch zum steuerlichen Ansässigen in Serbien. Die Ansässigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Kriterien für natürliche Personen (183 Tage, Mittelpunkt der Interessen, ständiger Wohnsitz).

Was ist die Ansässigkeitsbescheinigung und wie wird sie beantragt? Die Ansässigkeitsbescheinigung ist ein amtliches Dokument, das die serbische Steuerverwaltung ausstellt, um den Status als serbischer Ansässiger im Ausland nachzuweisen. Der Antrag wird bei der zuständigen Filiale der Steuerverwaltung zusammen mit Nachweisen über den Aufenthalt und die Tätigkeiten in Serbien eingereicht.

Wenn ich in Serbien Steuern zahle, muss ich auch in meinem Heimatstaat Steuern zahlen? Dies hängt vom DBA und Ihrer Ansässigkeit im Heimatstaat ab. Wenn Sie weiterhin Ansässiger Ihres Heimatstaats sind, ist eine Doppelbesteuerung möglich — das DBA stellt Mechanismen zur Vermeidung bereit, diese erfordern jedoch aktive Inanspruchnahme.

Welche Einkünfte besteuert Serbien bei Nicht-Ansässigen? Nur Einkünfte aus serbischen Quellen: Dividenden von einer serbischen GmbH, Einkünfte aus Immobilien in Serbien, Einkünfte aus in Serbien ausgeübter Tätigkeit.

Schlussfolgerung

Der steuerliche Wohnsitz ist keine automatische Folge einer Unternehmensgründung — er kann jedoch zur Falle werden, wenn er ignoriert wird. Jeder Gründer, der Verbindungen zu mehr als einer Steuerjurisdiktion hat, sollte eine genaue Analyse durchführen, bevor die ersten Einkünfte auf das Konto eingehen.

Quellen: – Gesetz über die Einkommensteuer natürlicher Personen der Republik Serbien (ZPDG), „Amtsblatt der RS” Nr. 24/2001 (mit Änderungen) – DBA-Netzwerk Serbiens: Steuerverwaltung der Republik Serbien, https://www.purs.gov.rs/ – EU-ATAD-Richtlinie (Anti-Tax Avoidance Directive, 2016/1164) — CFC-Regelungen – OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (OECD Model Tax Convention) — zur Auslegung von DBA-Bestimmungen

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